NÖ. Hundehaltegesetz

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Unter einer unzumutbaren Belästigung versteht man z.B. das stundenlange Jaulen bzw. Bellen eines Hundes, welches einen Nachbarn in der normalen Nutzung seines Wohnbedürfnis stört. 

Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin. 

Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und die Gesundheit der Person des Hundehalters bzw. der Hundehalterin und der konkrete Hund. 

Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt darin eine Gefährdung anderer und des Tieres selbst zu verhindern. 

Die Begriffsbestimmung des „Halten“ eines Hundes beziehungsweise „des Hundehalters“ oder „der Hundehalterin“ ergibt sich aus der Legaldefinition des § 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Halter ist demnach jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Der Halterbegriff des TSchG wird jedoch in Bezug auf das NÖ Hundehaltegesetz dahingehend eingeschränkt, dass das nach § 8 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehene „zum Verwahren überlassen“, da es nicht auf zeitliche Dauer gerichtet ist, keine Haltereigenschaft begründet.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte im Sinne des § 30 Tierärztegesetzes-TÄG gelten ebenfalls als Sachverständige im Sinne von des § 2 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetzes.  
  Weitere Information erhalten sie auf der Homepage des Landes NÖ oder per Mail an Frau Eva Lipp sekretaer@oehu.at