Informationen

Informationen

Aus- und Weiterbildung

Wien - geprüfter Stadthund

Wiener Sachkundenachweis

NÖ - Hundehaltegesetz

Chippflicht bei Hunden

ÖHU Trainer Aus- und Weiterbildung

Gesetzliche Grundlage

BGBL 56: Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Darin sind die Grundsätze in der Hundeausbildung festgehalten. Unter anderem wird vorgeschrieben, das bei der Ausbildung des Hundes darauf zu achten ist, dass diese auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut. Die Trainer der ÖHU, welche eine einschlägige Ausbildung und Prüfung nachweisen verfügen über die notwendigen Kenntnisse.

Informationen

Vorgehensweise in der ÖHU

  • Kursleiter, welche eigenverantwortlich Kurse leiten, müssen „geprüfte ÖHU Trainer“ sein. (Ebenfalls alle Richter).
  • Sofern alle Kursleiter eines Vereines über die Trainerausbildung verfügen (bzw. die vorgeschriebenen Fortbildungen absolvieren) erhält der  Verein die Tafel „Zertifizierte Ausbildungsstätte der ÖHU“.

Wie werde ich geprüfter ÖHU Trainer?

  • Mindestens 2 Jahre Praxis in der Hundeausbildung (Mitarbeit bei Ausbildungskursen, die praktische Ausbildung findet durch den Verein statt)
  • Vollendung das 16. Lebensjahres
  •  Selbststudium der Lernunterlagen
  •  Besuche des Seminares
  • positiver Abschluss der Prüfung
  • Jeder Prüfling erhält, über seinen Verein ausgehändigt, eine Bestätigung als „Geprüfter ÖHU Trainer“

Anmeldung zur ÖHU Trainerprüfung

Der/Die jeweilige Obmann/Obfrau bestätigt mittels entsprechendem Formular die Angaben und schickt es an [email protected]  zur Prüfungsanmeldung.
Ist eine Mindestteilnehmerzahl erreicht wird der Prüfungstermin festgelegt und die Lernunterlagen an alle Vereine verschickt (ca. 1 Mal im Jahr).

Die Anmeldung zur Trainerprüfung findet ausschließlich über den Verein statt.
Die vereinsinternen Bestimmungen / Vorgaben bleiben davon unberührt.

Auflagen, um den Titel „Geprüfter ÖHU Trainer“ zu behalten:

Jeder ÖHU Trainer muss innerhalb von 2 Jahren mindestens ein Fortbildungseminar der ÖHU besucht, um den Status als „geprüfter ÖHU Trainer“ zu behalten. Wird keine Fortbildung besucht, muss die Prüfung erneut abgelegt werden. Es werden ausnahmslos die von der ÖHU angebotenen Fortbildungsseminare für die Weiterführung des ÖHU Trainers anerkannt.

Es finden ca. 2 Termine pro Jahr statt, die Ausschreibungen werden zeitgerecht an alle Vereine versendet.
Der zuständige Verein meldet seine Trainer mittels Anmeldeformulars an [email protected] zur Fortbildung an. Bei Stornierungen bis 14 Tage vor Seminarbeginn, erhält der Verein 50 % der Kosten retour.

Die ÖHU Fortbildungsseminare können, sofern der notwendige Platz zur Verfügung steht, von allen ÖHU Mitglieder besucht werden, Anmeldung erfolgt über den Verein.

Wien – geprüfter Stadthund

Das Programm Geprüfter Stadthund (vormals Freiwilliger Wiener Hundeführschein) hat zum Ziel, das Zusammenleben von Mensch und Hund in der Großstadt konfliktfreier zu gestalten. Die Großstadttauglichkeit und Sozialverträglichkeit von Hunden wird gefördert. Damit wird auch dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen.

Voraussetzungen

Das Angebot richtet sich an alle HundehalterInnen von Nicht-Listenhunden, die mit ihrem Liebling in Wien unterwegs sind:

  • Zur Prüfung kann jede Person antreten, die zum Zeitpunkt der Prüfung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wird jedoch eine Befreiung von der Hundeabgabe gewünscht, muss (auch) die Person zur Prüfung antreten, auf die der Hund bei der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 – Rechnungsamt) gemeldet ist.
  • Das Mindestalter der Hunde zum Zeitpunkt der Prüfung muss 6 Monate betragen.

Theoretische und praktische Prüfung

Um die Auszeichnung Geprüfter Stadthund zu erlangen, müssen Hund und HalterIn eine theoretische und eine praktische Prüfung ablegen.

  • Im theoretischen Teil wird in Form eines Multiple-Choice-Tests mit 30 Fragen das Wissen über Hundehaltung, Hundeausbildung, Verhalten des Hundes, Gesundheit, tierschutzkonformen Umgang und gesetzliche Verpflichtungen abgefragt. Die Inhalte entsprechen im Wesentlichen dem, was Neu-HundehalterInnen im Sachkundekurs vermittelt bekommen. Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 24 der 30 gestellten Fragen richtig beantwortet wurden.
  • Im praktischen Teil zeigen die HundehalterInnen, dass sie in der Lage sind, Alltagssituationen gemeinsam mit ihren Hunden tiergerecht, gesetzeskonform und stressfrei zu bewältigen. Das Gehen an lockerer Leine (Leinenführigkeit) sowie das Absitzen oder Abliegen auf Kommando werden hier ebenso überprüft, wie das Anleinen des Hundes und das richtige Anlegen des Maulkorbs. Im Rahmen eines simulierten Stadtspazierganges werden Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen in der Großstadt unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der Hundehalterin/des Hundehalters (entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes) absolviert.

So funktioniert’s

  • Gehen sie auf die Homepage www.hunde-kunde.at
  • Unter dem Reiter geprüfter Stadthund finden sie die Liste mit Prüfungsorten und AnbieterInnen
  • Nehmen Sie Kontakt mit dem/der Prüfer/in auf und melden Sie sich direkt bei diesem/dieser für die Prüfung Geprüfter Stadthund an

Die Kosten für die Prüfung belaufen sich auf 30 Euro

Bitte beachten Sie, dass die Prüfung Geprüfter Stadthund nur mit Nicht-Listenhunden abgelegt werden darf. Falls Sie mit Ihrem Hund bereits die Prüfung „Freiwilliger Wiener Hundeführschein“ abgelegt haben und schon einmal von der Hundeabgabe befreit worden sind, können Sie zwar die Prüfung Geprüfter Stadthund ablegen, aber nicht ein weiteres Mal von der Hundeabgabe befreit werden.

Wiener Sachkundenachweis

Seit 1. Juli 2019 ist bei der Anmeldung des Hundes für die Hundeabgabe eine Bestätigung über den erfolgten Sachkundekurs-Besuch notwendig. Der Kurs ist daher verpflichtend für alle Wienerinnen und Wiener, die seit 1. Juli einen Hund anmelden möchten und in den 2 Jahren zuvor keinen Hund gehalten haben. Betroffen sind alle Hunderassen.

Der Kurs vermittelt vor der Aufnahme des Tieres Grundkenntnisse über die Anschaffung, Haltung, Pflege und Erziehung von Hunden sowie den rechtlichen Bestimmungen. Kursinhalte sind auch das richtige Anlegen des Maulkorbs und die richtige Pflege.

Die Modalitäten sind in der Wiener Hunde-Sachkundenachweis-Verordnung festgelegt. Die Inhalte wurden von der Tierschutzombudsstelle Wien erarbeitet.

Der Kurs dauert mindestens vier Stunden und die Kursgebühr beträgt 40 Euro und geht vollständig an den Vortragenden. Die TeilnehmerInnenzahl ist auf 25 pro Kurs begrenzt. Die Anmeldung erfolgt im Normalfall direkt bei den autorisierten Kurs Vortragenden

Bei Interesse bzw. Fragen zu Vorträgen könnt ihr euch an die ÖHU Verbandssekretärin Eva Lipp unter [email protected] wenden welche eure Anfragen und Anmeldungen bearbeitet und an die zuständigen Personen bzw. Vortragenden weiterleitet.

NÖ. Hundehaltegesetz

Allgemeine Anforderungen für das Halten von Hunden

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz hat, wer einen Hund hält, diesen in einer Weise zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Unter einer unzumutbaren Belästigung versteht man z.B. das stundenlange Jaulen bzw. Bellen eines Hundes, welches einen Nachbarn in der normalen Nutzung seines Wohnbedürfnis stört. 

Außerdem muss, wer einen Hund hält, die erforderliche Eignung aufweisen. Unter dieser versteht man sowohl die geistige, als auch die physische Eignung des Hundehalters bzw. der Hundehalterin. 

Relevant sind in diesem Zusammenhang auch das Alter und die Gesundheit der Person des Hundehalters bzw. der Hundehalterin und der konkrete Hund. 

Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten ist, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Der Schutzzweck dieser Rechtsnorm liegt darin eine Gefährdung anderer und des Tieres selbst zu verhindern. 

Die Begriffsbestimmung des „Halten“ eines Hundes beziehungsweise „des Hundehalters“ oder „der Hundehalterin“ ergibt sich aus der Legaldefinition des § 4 Z 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), Halter ist demnach jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Der Halterbegriff des TSchG wird jedoch in Bezug auf das NÖ Hundehaltegesetz dahingehend eingeschränkt, dass das nach § 8 Abs.1 NÖ Hundehaltegesetz vorgesehene „zum Verwahren überlassen“, da es nicht auf zeitliche Dauer gerichtet ist, keine Haltereigenschaft begründet.

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential

Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß § 2 des NÖ Hundehaltegesetzes sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:

  • Bullterrier,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier,
  • Dogo Argentino,
  • Pit-Bull,
  • Bandog,
  • Rottweiler und
  • Tosa Inu.

Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweist, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten darüber vorzulegen.

Als Sachverständige im Sinne des § 2 Abs. 4 des NÖ Hundehaltegesetzes, LGBl. 4001, gelten jedenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachgebiet Veterinärmedizin, welche in der Gerichtssachverständigenliste eingetragen sind. Tierärzte im Sinne des § 30 Tierärztegesetzes-TÄG gelten ebenfalls als Sachverständige im Sinne von des § 2 Abs. 4 NÖ Hundehaltegesetzes.  

ÖHU Ausbildner für erweiterte Sachkunde PDF herunterladen

Weitere Information erhalten sie auf der Homepage des Landes NÖ oder per Mail an
Frau Eva Lipp [email protected]

Chippflicht bei Hunden

Seit 2010 müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde mit einem Microchip gekennzeichnet sein. Hunde, die aus anderen EU-Ländern nach Österreich gebracht werden, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet sein bzw. werden. (Bitte informieren Sie sich rechtzeitig über die Einreisebestimmungen, wenn Sie einen Hund aus einem anderen Land nach Österreich bringen wollen.)

Die Kennzeichnung mittels Microchip stellt sicher, dass ein Hund eindeutig mit einem weltweit einmaligen Nummerncode identifiziert werden kann. Dies ist notwendig, um entlaufene Hunde schnell auf die rechtmäßigen BesitzerInnen, ohne langen Aufenthalt in einem Tierheim, zurückführen zu können. Außerdem kann diese Kennzeichnungsform in Fällen von ausgesetzten, zurückgelassenen oder gestohlenen Hunden sehr hilfreich sein.

Welpen müssen spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe (z.B. bevor der Hund von der Züchterin/dem Züchter zur neuen Besitzerin/zum neuen Besitzer übersiedelt) gechippt werden. Ältere Hunde, die in Österreich ein neues Zuhause gefunden haben, müssen ebenfalls mit einem Microchip gekennzeichnet werden, sofern sie bislang noch nicht gechippt wurden.

Ein Microchip ist nur dann sinnvoll, wenn der Zifferncode und die Daten des Hundes bzw. der Besitzerin oder des Besitzers in einer Datenbank gesammelt werden. Nur so kann ein eventuell entlaufener Hund auch mit seiner Besitzerin/seinem Besitzer in Verbindung gebracht werden. Vor der Chip-Pflicht konnten Hundehalterinnen und Hundehalter Ihre Hunde freiwillig in einer privaten, kostenpflichtigen Datenbank registrieren lassen. Derartige Datenbanken betreiben zum Beispiel Animal Data, Petcard oder IFTA. Es gab keine Verpflichtung, seinen Hund in einer solchen Datenbank zu registrieren, was zur Folge hatte, dass viele Hunde zwar gechippt, aber nirgends registriert waren. Seit Anfang 2010 gibt es nun eine österreichweite Datenbank, in der alle Hunde gemäß § 24a des Tierschutzgesetzes jedenfalls registriert werden müssen.

Kontaktieren Sie uns

Datenschutzerklärung